Brandschutz – Organisatorisches

Feuerbeschau in Bayern

Die Feuerbeschau ist das gemeindliche Instrument im vorbeugenden Brandschutz um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz einschätzen und eingrenzen zu können.
Erst aus dem Zusammenspiel von vorbeugendem Brandschutz und abwehrendem Brandschutz (Feuerwehr) entsteht ein gesamtheitlicher gemeindlicher Brandschutz.

Die Grundlage ist die Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) deren Durchführung der Zuständigkeit der Gemeinden obliegt.
„Die Feuerbeschau ist Teil des vorbeugenden Brandschutzes“ 1 siehe auch (BayFwG Art.1 Abs.3)

1 Schulz, Norbert (2008): Brandschutz in Bayern; München, Verlag: Gemeinde und Schulverlag Bavaria. Seite 7.

Insbesondere Sonderbauten nach Art.2 Abs.4 der Bayerischen Bauordnung, auszugsweise Verkaufsstätten >800m², Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten, Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Pflegeheime, Wohnheime, Campingplätze etc. sowie sonstige Anlagen bei denen Brände mit erheblichen Gefahren für Personen sowie Sach- und Umweltschäden verbunden sind. Weiterhin ohne jeden Ermessensspielraum, wenn konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.2

2 Schulz, Norbert (2008): Brandschutz in Bayern; München, Verlag: Gemeinde und Schulverlag Bavaria. Seite 9.

Es sind insbesondere Brandmeldeanlagen, Rettungs- und Einsatzwege ( Selbst- und Fremdrettung), Löschwasserentnahmestellen, Entrauchungseinrichtungen sowie organisatorische Vorkehrungen (z.B. Brandschutzordnung nach DIN 14096 / Feuerwehreinsatzpläne nach DIN 14095 / Flucht- und Rettungsplan DIN ISO 23601) zu überprüfen.
Prüfgegenstände sind alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen welche bei einem Feuerwehreinsatz benutzt werden oder eine Rolle spielen.
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3 Vgl. Weiß, Jürgen (1999): Landratsamt München – Vorbeugender Brandschutz. Seite 3.

Die Brandschutzlegislative ist durch Ordnungen, Verordnungen, Gesetze, Richtlinien, Regelungen von Unfallversicherern, Arbeitsschutzrechtliche Regeln, Normen als Stand der Technik etc. derart komplex geworden, dass die Gemeinden in aller Regel nicht das entsprechend qualifizierte Personal zur Beurteilung haben, was meist in der Betrachtung des vorbeugenden Brandschutzes ( baulich, organisatorisch, anlagentechnisch) explizit auch die Kräfte der Feuerwehr einschließt.

Die Gemeinden können sich zur Durchführung der Aufgabe qualifizierter Dritter bedienen4.
Gerne unterstütze ich sie bei der Feuerbeschau mit meiner Erfahrung, Expertise sowie dem nötigen Fingerspitzen- und Feingefühl.

4 Vgl. Schulz, Norbert (2008): Brandschutz in Bayern; München, Verlag: Gemeinde und Schulverlag Bavaria. Seite 9.

  • Allgemeine Beratung der Gemeinden zur Feuerbeschau, Hilfestellung bei Objektlisten und Festlegung von Prüfintervallen
  • Vorbereitung der Feuerbeschau, Sichten von Unterlagen im Vorfeld (z.B. Brandschutznachweis),ß
  • Durchführung der Feuerbeschau
  • Dokumentation und Berichterstellung an die Gemeinde, Beratung zur Mängelbeseitigung.
  • Optimale Dokumentenqualität

Externer Brandschutzbeauftragter

Der Brandschutzbeauftragte berät und unterstützt den Arbeitgeber in Belangen des Brandschutzes und ist somit ein elementarer Bestandteil in der Organisation und Umsetzung des betrieblichen Brandschutzes sowie der Einhaltung entsprechender gesetzlicher Vorgaben.

Definitiv sind Brandschutzbeauftragte aus Vorgaben in Sonderbauverordnungen zu bestellen. Beispielsweise in der Industriebaurichtlinie bei einer Summe der Grundflächen der Geschoße größer 5000m², bei Verkaufsstätten, bei bestimmten Hochhäusern.

Weiterhin wenn dies im Baugenehmigungsverfahren/ Brandschutzkonzept gefordert wird, was häufig bei sonstigen Sonderbauten der Fall ist.
Auch aus versicherungsrechtlicher Sicht können Vorgaben zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten herrühren, insbesondere bei komplexen, großen Gebäuden oder hohen Risiken.
Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung oder Gefahrstoffverordnung können Rollen und Aufgaben für einen Brandschutzbeauftragten ergeben.
Selbstverständlich kann in jedem Objekt und Unternehmen jederzeit ein Brandschutzbeauftragter aus Eigenantrieb zur Unterstützung und Entlastung des Unternehmers sowie zur Minimierung von Risiken bestellt werden.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe die Einhaltung eines genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betrieb festgestellte Mängel zu melden.

Detaillierte Aufgaben von Brandschutzbeauftragten sind beispielsweise in der DGUV Information 205-003 sowie in den gemeinsam erarbeiteten und gleichlautenden GDV/VDS und vfdb Papieren zu entnehmen. Hier sind 26 Punkte aufgeführt. Die Tätigkeiten sind vorab mit dem Bestellungsschreiben zu definieren.

Exemplarisch erwähnt sind dies z.B. das Dokumentieren der Tätigkeiten im Brandschutz, Begehungskontrolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen und Jahresbericht, die Teilnahme an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen oder das Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung.

Die Gesamtthematik im 4 Säulen Brandschutz mit anlagentechnischem, baulichem, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz ist durchaus komplex.

Der Anspruch an die Qualifikation der intern zur Verfügung stehenden Personen schränkt die Auswahlmöglichkeit von vorneherein ein, zudem haben diese Personen meist schon verantwortliche Positionen inne und meist nicht die Zeit zur Übernahme einer Sonderfunktion.

Häufig kann die Position nur rudimentär ausgeführt und auch die vorgeschriebenen Weiterbildungen nur unzureichend wahrgenommen werden. Die Beratungsqualität ist dadurch häufig begrenzt, was Auswirkungen auf den Personen- und Sachwertschutz und die Beratungsqualität dem Unternehmer gegenüber insgesamt hat.

Als externe Fachkraft kann hier ohne den Faktor der sich einschleichenden Betriebsblindheit und mit hoher Qualifikation die Aufgabe zielorientiert vorgenommen werden. Der Unternehmer profitiert weiterhin von einer reichhaltigen Erfahrung auch aus anderen Unternehmen in der Lösungssuche.

  • Allgemeine Beratung zum Thema des Brandschutzbeauftragtenwesens
  • Übernahme aller definierter Aufgaben aus den Regelwerken möglich
  • Weitergehende Leistungen wie Brandschutzkonzepte aus einer Hand möglich
  • Qualifikation und Weiterbildung auf höchstem Niveau
  • Herausragende Dokumentation und Dokumentenqualität
  • Langjährige Erfahrung
  • Diskretion
  • Pragmatische Lösungsorientierung

Brandschutzordnung in den Teilen A,B,C nach DIN 14096 Teil 1-3

Brandschutzordnungen in den Teilen A,B und C nach DIN 14096 sind eine umfassende Zusammenfassung der betrieblich-organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Brandverhütung und enthalten Regelungen für das Verhalten von Personen im Brandfall.

Brandschutzordnungen werden beispielsweise im Rahmen bauordnungsrechtlicher Verfahren im Brandschutzkonzept gefordert, sind in verschiedenen Sonderbauverordnungen vorgeschrieben, aufgrund besonderer Risiken im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich oder in anderen Auflagen wie versicherungsrechtlicher Art definiert.

Teil A: richtet sich an alle Personen im Geltungsbereich

( z.B. auch Besucher, Fremdfirmen)

Teil B: richtet sich an Personen die sich nicht nur vorübergehend
im Geltungsbereich aufhalten

(Beschäftigte, Bewohner)

Teil C: richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben
(z.B. Brandschutzbeauftragte)

Ausgestattet mit einem breiten Erfahrungsschatz im organisatorischen Brandschutz, unter anderem als Brandschutzbeauftragter eines Flughafens beraten wir sie gerne hierzu, machen uns mit Ihrer betrieblichen Situation vertraut und entwickeln Ihre Brandschutzordnung in Form einer sehr gut strukturierten Dokumentenbasis.

Diesen Entwurf erklären wir Ihnen ausführlich und stimmen gemeinsam relevante Punkte mit Ihnen auf Ihre betrieblichen Bedürfnisse hin ab.
Tipp: Die Brandschutzordnung stellt im Übrigen schon eine sehr gute Basis für Ihre regelmäßigen Brandschutzunterweisungen dar und ist somit für Ihre Vorgesetzten schon eine einheitliche und klar definierte betriebliche Regelung, welche im Rahmen der Brandschutzunterweisungen Verwendung findet. Im Übrigen müssen Ihnen die Mitarbeiter schriftlich die Kenntnis über die Brandschutzordnung bestätigen.

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